Ein erfahrener Anwalt in Rostock für Änderungskündigung ist besonders gefragt, wenn es um
Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis geht. Das aktuelle Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern zeigt, wann eine Änderungskündigung gerechtfertigt sein kann – insbesondere in sensiblen Bereichen wie dem Schülerverkehr.
Urteil vom 22.07.2025 – 2 SLa 34/25
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
• Distanzloses Verhalten gegenüber Schulkindern stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar.
• Das Bemalen der Lippen eines Grundschulkindes überschreitet klar sozialadäquate Grenzen.
• Arbeitgeber müssen im Schülerverkehr das Vertrauen der Eltern besonders schützen.
• Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Verhalten schwer wiegt und keine Einsicht erkennbar ist.
• Eine Änderungskündigung kann ein verhältnismäßiges Mittel sein, um den Arbeitnehmer
anderweitig einzusetzen.
Sachverhalt
Der Kläger war seit 2017 als Busfahrer beschäftigt und überwiegend im Schülerverkehr eingesetzt. Eltern einer Grundschülerin beschwerten sich über sein Verhalten. Der Kläger hatte Kindern
regelmäßig Süßigkeiten geschenkt und einem Mädchen die
Lippen mit einem im Bus gefundenen Lippenstift bemalt. Außerdem fuhr er nach eigenen Angaben
zur Unterhaltung der Kinder zeitweise „Schlangenlinien“.
Die Eltern kündigten an, Strafanzeige zu stellen, verzichteten jedoch darauf, nachdem die
Arbeitgeberin zusagte, den Kläger nicht mehr im Schülerverkehr einzusetzen.
Da eine Versetzung innerhalb des Direktionsrechts nicht möglich war, sprach die Arbeitgeberin
eine Änderungskündigung aus.
Pflichtverletzung durch distanzloses Verhalten
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Ein Busfahrer im Schülerverkehr müsse ein angemessenes
Distanzverhalten wahren. Das Bemalen der Lippen eines Grundschulkindes überschreite eindeutig die Grenze zulässigen Umgangs.
Dabei komme es nicht darauf an, ob das Kind dies positiv empfunden habe. Entscheidend sei die
objektive Unangemessenheit aus Sicht der Eltern und des Arbeitgebers.
Besonderer Schutz im Schülerverkehr
Das LAG betonte, dass Arbeitgeber im Schülertransport eine besondere Verantwortung tragen. Eltern müssen darauf vertrauen können, dass ihre Kinder sicher und professionell befördert werden.
Bereits der Anschein unangemessener Nähe könne das Vertrauen nachhaltig zerstören.
Gerade im Umgang mit Kindern seien daher besonders strenge Maßstäbe anzulegen.
Abmahnung nicht erforderlich
Eine Abmahnung ist nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise entbehrlich. Das Verhalten sei so schwerwiegend gewesen, dass der Arbeitgeber es nicht zunächst hinnehmen müsse.
Zudem habe der Kläger keinerlei Einsicht gezeigt, sodass eine Wiederholung nicht ausgeschlossen werden könne.
Änderungskündigung als milderes Mitte
Die Arbeitgeberin kündigte nicht sofort das Arbeitsverhältnis, sondern bot dem Kläger eine
Weiterbeschäftigung im Stadtverkehr an einem anderen Standort an. Das Gericht sah dies als
verhältnismäßiges und milderes Mittel an, um Schüler künftig zu schützen und gleichzeitig den
Arbeitsplatz grundsätzlich zu erhalten.
Die Änderungskündigung war daher sozial gerechtfertigt.
Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers
Der Kläger machte geltend, er müsse seine pflegebedürftige Mutter betreuen und sei deshalb auf den bisherigen Standort angewiesen. Das Gericht sah darin jedoch kein überwiegendes Interesse.
Die Arbeitgeberin hatte zudem angeboten, bei der Dienstplanung Rücksicht zu nehmen.
Konkrete Unzumutbarkeiten seien nicht ausreichend dargelegt worden.
Damit überwog das Schutzinteresse des Arbeitgebers und der Eltern.
Entscheidung des Gerichts
Das LAG stellte fest:
• Die Änderungskündigung war wirksam.
• Das Verhalten des Klägers rechtfertigte die Herausnahme aus dem Schülerverkehr.
• Eine Abmahnung war nicht erforderlich.
• Die Interessenabwägung fiel zulasten des Arbeitnehmers aus.
Da der Kläger das Änderungsangebot nicht annahm, endete das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf der Kündigungsfrist.
Fazit
Das Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern zeigt deutlich, dass Arbeitnehmer in besonders
sensiblen Bereichen wie dem Schülerverkehr ein professionelles und distanziertes Verhalten wahren müssen. Distanzlosigkeiten, auch wenn sie subjektiv gut gemeint erscheinen, können erhebliche Pflichtverletzungen darstellen und das Vertrauen von Eltern und Arbeitgeber nachhaltig zerstören.
Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen konsequent reagieren, um Schutz und Sicherheit der Kinder zu gewährleisten. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass eine Änderungskündigung ein
verhältnismäßiges Mittel sein kann, um nicht sofort das Arbeitsverhältnis zu beenden, sondern eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen zu ermöglichen.