Wer nach einem Verkehrsunfall anwaltliche Hilfe benötigt, fragt sich oft: Welche Kosten entstehen eigentlich für die Anwaltsvergütung?
Die Anwälte von Anwalt1a stellen ihnen hierzu alle relevanten Informationen bereit.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
Grundlage der Anwaltsvergütung ist das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und der Gegenstandswert.
Außergerichtlich können Beratungs-, Geschäfts-, Einigungs- oder Erledigungsgebühren anfallen.
Gerichtliche Verfahren können zusätzlich Verfahrens- und Terminsgebühren verursachen.
Es können weitere Auslagen (Fahrtkosten, Kopien, Post) entstehen.
Kosten werden häufig von der gegnerischen Versicherung, der Rechtsschutzversicherung oder über Prozesskostenhilfe übernommen.
Der Vergütungsanspruch – Grundlagen
Der Vergütungsanspruch des Anwalts entsteht mit dem Mandat, das der Mandant erteilt. In Verkehrsunfallsachen betrifft dies meist die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Versicherungen oder Unfallgegnern. Nach § 49b Abs. 5 BRAO muss der Anwalt über die Gebühren und den Gegenstandswert informieren, der sich in der Regel nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Falls richtet.
Außergerichtliche Gebühren
Bevor es zum Prozess kommt, fallen oft außergerichtliche Gebühren an
-
Beratungsgebühr (§ 34 RVG) für die reine Beratung, z. B. im Erstgespräch.
-
Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) für die außergerichtliche Vertretung, z. B. gegenüber der Versicherung.
-
Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) bei einer außergerichtlichen Einigung.
-
Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV RVG), wenn der Fall durch die anwaltliche Tätigkeit vollständig abgeschlossen wird.
Diese Gebühren sind häufig Rahmengebühren, deren Höhe vom Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache abhängt.
Gerichtliche Vertretung
Kommt es zur Klage, entstehen nach Teil 3 VV RVG zusätzliche Gebühren:
Verfahrensgebühr für Vorbereitung und Durchführung des Prozesses.
Terminsgebühr für die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Besprechungen.
Diese gerichtlichen Gebühren fallen zusätzlich zu den außergerichtlichen an, es sei denn, es greifen besondere Anrechnungsregeln.
Besondere Verfahren und Zusatzkosten
In Verkehrsunfallsachen können besondere Verfahren wie ein Sachverständigenverfahren nach den AKB zur Klärung der Schadenshöhe anfallen. Zudem entstehen regelmäßig Auslagen wie Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Kopier- oder Portokosten, die nach dem RVG abgerechnet werden.
Gegenstandswert und Vergütungsvereinbarungen
Der Gegenstandswert ist der zentrale Faktor für die Berechnung der Gebühren. Er entspricht meist der Höhe des eingeklagten oder geltend gemachten Anspruchs. Neben den gesetzlichen Gebühren sind Vergütungsvereinbarungen möglich, z. B. Pauschalen oder Stundenhonorare. Bei reiner Beratung sind solche Vereinbarungen sogar vorgeschrieben.
Kostenerstattung
In vielen Fällen muss der Mandant die Kosten nicht endgültig tragen:
Bei voller Haftung der Gegenseite übernimmt deren Haftpflichtversicherung die notwendigen Kosten.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, zahlt diese je nach Vertragsbedingungen.
Bei geringem Einkommen kann das Gericht Prozesskostenhilfe gewähren, wenn Erfolgsaussichten bestehen.
Bei teilweiser Haftung erfolgt eine anteilige Kostenerstattung.
Fazit
Die Anwaltsvergütung in Verkehrsunfallsachen folgt klaren gesetzlichen Regeln, ist aber im Einzelfall sehr unterschiedlich. Maßgeblich sind Mandatsumfang, Gegenstandswert und die Frage, ob es zu einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Wer seine Rechte kennt und alle relevanten Informationen bereitstellt, vermeidet Überraschungen und sorgt dafür, dass der Anwalt die Ansprüche effizient und vollständig durchsetzt.