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„Arbeitsvertrag und Paragraphenzeichen auf Schreibtisch – rechtliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung im Arbeitsrecht“

Betriebsrente für Auszubildende trotz Kündigung der Rentenordnung

Urteil vom 26.08.2025 – 3 AZR 283/24
BAG: Auch Auszubildende können von einer Betriebsrentenordnung erfasst sein – Kündigung schließt das Versorgungswerk nur für Neueintritte.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Betriebsrentenordnung kann auch Auszubildende erfassen, wenn sie allgemein für „Betriebsangehörige“ gilt.
  • Die Kündigung einer Versorgungsordnung führt regelmäßig nur zur Schließung für Neueintritte.
  • Bereits erworbene Anwartschaften bleiben als Besitzstand erhalten.
  • Schutz besteht auch dann, wenn die Anwartschaft noch nicht unverfallbar war.
  • Der Kläger behält Anspruch auf betriebliche Altersversorgung trotz Kündigung im Jahr 2009.

Sachverhalt

Der Kläger begann im Jahr 2006 bei der Beklagten zunächst eine Ausbildung. Nach erfolgreichem Abschluss wurde er übernommen und ist weiterhin dort beschäftigt.

Im Betrieb galt seit 1989 eine Betriebsvereinbarung („Rentenordnung 89“),

die den „Betriebsangehörigen“ eine betriebliche Altersversorgung zusagte.

Diese Rentenordnung wurde jedoch im Jahr 2008 zum 31.01.2009 gekündigt, ohne dass eine neue Regelung eingeführt wurde.

Der Kläger verlangte die Feststellung, dass ihm im Versorgungsfall dennoch Ansprüche aus dieser Rentenordnung zustehen.

Betriebsvereinbarung als Grundlage der Altersversorgung

Das BAG stellt klar, dass Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich kündbar sind (§ 77 Abs. 5 BetrVG). Eine Kündigung führt jedoch nicht automatisch dazu, dass bereits begünstigte Beschäftigte ihre Anwartschaften verlieren.

Regelmäßig bedeutet die Kündigung lediglich, dass das Versorgungswerk für Arbeitnehmer

geschlossen wird, die erst nach dem Kündigungszeitpunkt neu eintreten.

Auszubildende als „Betriebsangehörige“

Zentral war die Frage, ob der Kläger als Auszubildender überhaupt vom persönlichen

Geltungsbereich erfasst war.

Das BAG betont, dass der Begriff „Betriebsangehörige“ weit auszulegen ist. Nach § 5 BetrVG zählen hierzu ausdrücklich auch Auszubildende. Ein Ausschluss hätte klar geregelt werden müssen –

dies war nicht der Fall.

Damit gilt: Auch Auszubildende können Anwartschaften aus einer Betriebsrentenordnung erwerben.

Wirkung der Kündigung der Rentenordnung

Die Beklagte argumentierte, die Kündigung habe sämtliche Ansprüche beendet.

Dem widerspricht das BAG.

Eine Kündigung ohne ausdrückliche Regelung ist regelmäßig so zu verstehen, dass bereits

entstandene Anwartschaften auf dem bis dahin erreichten Stand „eingefroren“ werden.

Die Rentenordnung wirkt für diesen Besitzstand fort.

Damit bleibt die Versorgung für bereits begünstigte Personen bestehen.

Besitzstandsschutz auch ohne Unverfallbarkeit

Besonders bedeutsam ist, dass der Kläger zum Kündigungszeitpunkt noch keine unverfallbare

Anwartschaft nach § 1b BetrAVG erreicht hatte.

Das BAG stellt jedoch klar: Besitzstandsschutz greift nicht erst mit Eintritt der Unverfallbarkeit.

Auch vorher besteht Vertrauensschutz, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Damit konnte der Kläger seine Anwartschaft nicht verlieren.

Entscheidung des Gerichts

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und stellte fest:

  • Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen aus der Rentenordnung 89.
  • Die Kündigung schloss das Versorgungswerk nur für spätere Neueintritte.
  • Bereits begünstigte Personen behalten ihren Besitzstand.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Fazit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts macht deutlich, dass betriebliche Versorgungsordnungen nicht automatisch nur klassische Arbeitnehmer erfassen. Auch Auszubildende können als

„Betriebsangehörige“ vom persönlichen Geltungsbereich umfasst sein, wenn keine ausdrückliche

Einschränkung besteht. Kündigt der Arbeitgeber eine Rentenordnung ersatzlos, führt dies regelmäßig lediglich zur Schließung für Neueintritte, nicht aber zum Wegfall bereits erworbener Anwartschaften.

 

Besonders wichtig ist dabei, dass Besitzstände auch dann geschützt bleiben, wenn die Anwartschaft noch nicht unverfallbar war. Arbeitgeber müssen daher bei der Beendigung von Versorgungswerken sorgfältig prüfen, welche Beschäftigtengruppen bereits begünstigt sind.

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