Eine Verdachtskündigung bei Terrorismusverdacht kann unter bestimmten Umständen auch dann wirksam sein, wenn eine fristlose Kündigung scheitert. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.11.2025 entschieden, dass bei einem dringenden Verdacht der Unterstützung terroristischer Aktivitäten eine personenbedingte Verdachtskündigung im Bahnverkehr gerechtfertigt sein kann. Gerade bei Tätigkeiten in der kritischen Infrastrukturgelten erhöhte Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Beschäftigten.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Sachverhalt
- Außerdienstliches Fehlverhalten und Kündigung
- Fristproblem bei der außerordentlichen Kündigung
- Verdachtskündigung als personenbedingter Kündigungsgrund
- Bahnverkehr als kritische Infrastruktur
- Sicherheits- und Reputationsinteressen des Arbeitgebers
- Entscheidung des Gerichts
- Fazit
Das Wichtigste in Kürze
- Auch ein personenbedingter Eignungsmangel kann Gegenstand einer Verdachtskündigung sein.
- Bei begründetem Verdacht terroristischer Unterstützung kann die Eignung fehlen.
- Die außerordentliche Kündigung scheiterte hier an der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB.
- Die ordentliche Kündigung war jedoch als personenbedingte Verdachtskündigung wirksam.
- Die Deutsche Bahn gilt als Teil der kritischen Infrastruktur mit besonderen Sicherheitsanforderungen.
- Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht weiter einsetzen, wenn das Sicherheitsgefühl der Öffentlichkeit gefährdet ist.
Sachverhalt
Die Klägerin war seit 2017 als Kundenbetreuerin im Nahverkehr bei einem Unternehmen der
Deutschen Bahn beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörten nicht nur Fahrkartenkontrollen, sondern auch sicherheitsrelevante Tätigkeiten wie Erste Hilfe, Gefahrenmeldungen und Ausübung des
Hausrechts im Zug.
Gegen sie wurde ein Ermittlungsverfahren geführt, weil sie ihren Vater im Umfeld der Terrorgruppe „Vereinte Patrioten“ unterstützt haben soll. Unter anderem soll sie:
- ihr Auto zur Verfügung gestellt
- Chatgruppen administriert
- eine PDF-Datei mit Bombenbauanleitungen zusammengestellt haben
Die Beklagte kündigte daraufhin außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich.
Außerdienstliches Fehlverhalten und Kündigung
Grundsätzlich gilt: Auch außerdienstliche Straftaten können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, wenn sie berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen.
Das Gericht betont jedoch, dass nicht jede Straftat automatisch kündigungsrelevant ist.
Ein Bezug zum Arbeitsverhältnis entsteht nur dann, wenn das Verhalten Auswirkungen auf Betrieb, Vertrauen oder Sicherheit hat.
Fristproblem bei der außerordentlichen Kündigung
Die außerordentliche Kündigung scheiterte im konkreten Fall an der Ausschlussfrist
des § 626 Abs. 2 BGB.
Der Arbeitgeber hatte bereits seit Oktober 2023 Kenntnis von der Untersuchungshaft und den
Vorwürfen, kündigte jedoch erst im August 2024. Das Gericht sah keinen nachvollziehbaren
sachlichen Grund für diese Verzögerung. Damit war die fristlose Kündigung unwirksam.
Verdachtskündigung als personenbedingter Kündigungsgrund
Die ordentliche Kündigung war jedoch wirksam, weil sie als personenbedingte Verdachtskündigung gerechtfertigt wurde.
Das Gericht stellt klar:
- Eine Verdachtskündigung setzt dringende, objektiv belegte Verdachtsmomente voraus.
- Der Arbeitnehmer muss vorher angehört werden.
- Auch ein Eignungsmangel kann Grundlage sein, wenn das Vertrauen zerstört ist.
Bahnverkehr als kritische Infrastruktur
Besonders wichtig war die Einordnung des Bahnbetriebs.
Auch wenn die Deutsche Bahn privatrechtlich organisiert ist, erfüllt sie eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge nach Art. 87e GG. Der Bahnverkehr gehört zur kritischen Infrastruktur und ist immer wieder Ziel von Sabotageversuchen.
Daraus folgen gesteigerte Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Beschäftigten.
Sicherheits- und Reputationsinteressen des Arbeitgebers
Das Gericht betonte, dass die Klägerin in ihrer Funktion auch sicherheitsrelevante Aufgaben hatte. Wer im Verdacht steht, eine terroristische Vereinigung unterstützt zu haben, bietet nicht
die notwendige Gewähr für einen sicheren Bahnbetrieb.
Hinzu kommt ein erheblicher möglicher Reputationsschaden, da Fahrgäste das Sicherheitsgefühl
verlieren könnten.
Entscheidung des Gerichts
Das Hessische LAG entschied:
- Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam wegen Fristversäumnis.
- Die ordentliche Kündigung ist jedoch wirksam als personenbedingte Verdachtskündigung.
- Die Klägerin war aufgrund des dringenden Terrorismusverdachts für den Bahnbetrieb ungeeignet.
Die Revision wurde zugelassen und ist beim BAG anhängig (2 AZR 1/26).
Fazit
Das Urteil zeigt, dass Verdachtskündigungen nicht nur bei Pflichtverletzungen, sondern auch bei
einem personenbedingten Eignungsmangel möglich sind. Besonders in Bereichen der kritischen
Infrastruktur wie dem Bahnverkehr gelten erhöhte Anforderungen an Sicherheit und Zuverlässigkeit.
Arbeitgeber müssen es nicht hinnehmen, Beschäftigte weiter einzusetzen, wenn dringende
Verdachtsmomente auf terroristische Unterstützung bestehen und dadurch das Vertrauen der
Öffentlichkeit sowie die Sicherheit des Betriebs gefährdet werden. Gleichzeitig macht die
Entscheidung deutlich, dass formale Anforderungen wie die Zweiwochenfrist bei
fristlosen Kündigungen strikt einzuhalten sind.