Abfällige Äußerungen in einer Chatgruppe können Grund zur fristlosen Kündigung sein
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Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, rechtfertigen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung (BAG Urteil vom 24.08.23, 2 AZR 17/23).