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Abfällige Äußerungen in einer Chatgruppe können Grund zur fristlosen Kündigung sein

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, rechtfertigen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung (BAG Urteil vom 24.08.23, 2 AZR 17/23).

Ob dies jedoch auch der Fall ist, wenn solche Äußerungen und Beleidigungen im Rahmen einer privaten Chatgruppe geäußert werden, musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden (BAG Urteil vom 24.08.23, 2 AZR 17/23).

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Arbeitnehmer in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe sich in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen geäußert hatte. Von diesen Äußerungen hatte der Arbeitgeber erfahren und dies zum Anlass für eine fristlose Kündigung genommen.

Der Arbeitnehmer hat sich darauf berufen, dass diese Äußerungen vertraulich waren.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch ausgeführt, dass eine solche Vertraulichkeits-erwartung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können, was vom Inhalt der Nachrichten abhängt sowie der Größe und Zusammensetzung der Chatgruppe.

Der Arbeitnehmer muss insoweit darlegen, aus welchen Gründen er davon ausgehen konnte, dass seine Äußerungen innerhalb der Gruppe nicht durch eines der Chatmitglieder weiterverbreitet wird.

Ein solcher Nachweis dürfte umso schwerer fallen, je größer die Gruppe ist und je negativer die dort geäußerten Ansichten sind.

Gelingt es dem Arbeitnehmer daher nicht, seine Vertraulichkeitserwartung zu begründen, ist eine außerordentliche Kündigung möglich.

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