Verjährung

Die Verjährung bezogen auf nichtverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 31 Abs. 2 OWiG. Wie lang die Verjährungsfrist ist, richtet sich in diesen Fällen nach der Höhe des Bußgeldes.

Das Bußgeldverfahren

Im Gegensatz zu strafrechtlichen Gesetzesverstößen werden durch das Bußgeldverfahren Gesetzesverstöße geahndet, die nicht so erheblich sind. In der Regel wird daher auch bei einem ordnungswidrigkeitsrechtlichen Bußgeldverfahren eine Geldbuße und keine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verhängt.