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Verjährung

Die Verjährung bezogen auf nichtverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 31 Abs. 2 OWiG.

Wie lang die Verjährungsfrist ist, richtet sich in diesen Fällen nach der Höhe des Bußgeldes.

Die Verjährungsfrist bezogen auf Ordnungswidrigkeiten, deren Geldbuße im Höchstmaß mehr als 1.000,00 € bis zu 2.500,00 € beträgt, liegt bei einem Jahr.

Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten, deren Geldbuße darunter liegt, beträgt dagegen sechs Monate.

Die Verjährungsfrist bezogen auf Verkehrsordnungswidrigkeiten ist dagegen in § 26 Abs. 3 StVG geregelt.

Normale Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach § 26 S. 3 StVG bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides in drei Monaten.

Nach Erlass eines Bußgeldbescheides und nach öffentlicher Klageerhebung verjähren diese verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten dagegen in sechs Monaten.

Die Alkohol- und Drogen-Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG richten sich dagegen nach § 31 Abs. 2 OWiG, d. h. diese verjähren bei Fahrlässigkeit in einem Jahr, bei Vorsatz nach zwei Jahren.

Die absolute Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt unabhängig von irgendwelchen Unterbrechungshandlungen bei zwei Jahren, gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG.

Dies bedeutet, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit unabhängig davon, dass bereits ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist und unabhängig davon, dass die Angelegenheit bereits bei Gericht verhandelt wird, innerhalb dieser zwei Jahre durch Urteil oder Beschluss entschieden sein muss.

Die oben genannten Verjährungsfristen können durch zahlreiche Unterbrechungshandlungen unterbrochen werden.

In § 33 OWiG sind hierfür entsprechende Unterbrechungstatbestände aufgelistet:

Nach § 33 Abs. 4 OWiG wirkt die Unterbrechung immer nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

Dies bedeutet z. B., dass eine Unterbrechung bzw. eine Verfolgungshandlung gegenüber einem Halter eines Fahrzeuges keine verjährungsunterbrechende Wirkung gegenüber dem Fahrer des Fahrzeuges hat.

Erfolgt z. B. eine verjährungsunterbrechende Handlung (z. B. die Übersendung eines Anhörungsbogens) an eine juristische Person, erfolgt keine Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Geschäftsführer oder Gesellschafter der juristischen Person.

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung z. B. durch die erste Vernehmung des Betroffenen unterbrochen oder aber dadurch unterbrochen, dass dem Betroffenen bekannt gegeben wird, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

In der Regel geschieht dies durch Übersendung eines Anhörungsbogens, wobei ein Anhörungsbogen für die Verjährungsunterbrechung noch nicht einmal zugesendet werden muss, sondern es genügt, wenn ein solcher Anhörungsbogen durch die Behörde abverfügt wird.

Ist der Betroffene aber z. B. Vor Ort, z. B. bei einer Lasermessung, oder aber anlässlich eines Videomessverfahrens durch Nachfahren mit einem Videomessfahrzeug durch Polizeibeamten vor Ort angehört worden, dann ist die Unterbrechungshandlungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zu dem Zeitpunkt, an dem die Vor-Ort-Anhörung stattfand erfolgt.

Dies bedeutet, dass ein später durch die Behörde abverfügter Anhörungsbogen oder aber die Zusendung eines solchen Anhörungsbogens die Verjährung nicht noch einmal unterbrechen kann.

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG wird auch durch die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde die Verjährung unterbrochen, wenn der Betroffene vorher vernommen worden ist oder aber ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist.

Wenn die Verwaltungsbehörde den Aufenthalt des Betroffenen noch nicht ermittelt hat und die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit droht, kann die Behörde nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG das Verfahren vorläufig einstellen, um den Aufenthalt des Betroffenen zu ermitteln.

Eine solche vorläufige Einstellung unterbricht ebenfalls die Verjährung.

Wird durch die Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid erlassen, wird nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG ebenfalls die Verjährung unterbrochen, sofern dieser Bußgeldbescheid binnen zwei Wochen zugestellt wird.

Nachdem der Bußgeldbescheid erlassen worden ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG dann sechs Monate.

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG wird die Verjährung unterbrochen, wenn die Akten bei dem zuständigen Amtsgericht eingehen.

Sind die Akten dann bei dem zuständigen Amtsgericht, wird zudem die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG durch jeden Hauptverhandlungstermin, den der zuständige Richter anberaumt, erneut unterbrochen.

Unabhängig von vorherigen oder aber weiteren Unterbrechungshandlungen muss der zuständige Richter dann die absolute Verfolgungsverjährung von zwei Jahren nach § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG beachten, so dass innerhalb von zwei Jahren nach der Tat diese Verkehrsordnungswidrigkeit entschieden werden muss.

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