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Das Bußgeldverfahren

Im Gegensatz zu strafrechtlichen Gesetzesverstößen werden durch das Bußgeldverfahren Gesetzesverstöße geahndet, die nicht so erheblich sind.

In der Regel wird daher auch bei einem ordnungswidrigkeitsrechtlichen Bußgeldverfahren eine Geldbuße und keine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verhängt.

Diese Geldbuße wird in der Regel von der Verwaltungsbehörde verhängt.

Über § 46 Abs. 1 OWiG werden jedoch für das Bußgeldverfahren die Vorschriften über das Strafverfahren angewendet soweit das Ordnungswidrigkeitengesetz nicht etwas anderes bestimmt.

In dem sogenannten Vorverfahren prüft dann die Verwaltungsbehörde den zu ahndenden Sachverhalt. Hierbei schaut die Verwaltungsbehörde darauf, ob Bußgeldtatbestände in Betracht kommen und mit welchen Beweisen, zum Beispiel über Urkunden oder aber Zeugen, dieser ermittelte Sachverhalt belegt werden kann.

Kommt die Verwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, dass aufgrund des ermittelten Sachverhalts Bußgeldvorschriften durch den Betroffenen verletzt sind und sich dies auch mit den entsprechenden Beweismitteln belegen lässt, gibt sie dem Betroffenen die Gelegenheit sich hierzu zu äußern.

Dies geschieht in der Regel durch die Versendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen.

Im Rahmen dieses Anhörungsbogens wird der Betroffene dann erstmalig mit der Ordnungswidrigkeit, die ihm die Verwaltungsbehörde vorwirft, konfrontiert und es werden ihm die Beweismittel und der konkrete Sachverhalt, aus dem sich der Verstoß ergeben soll, dargelegt.

Gleichzeitig wird dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf aus dem Anhörungsbogen zu äußern.

Grundsätzlich hat der Betroffene ein Recht auf Anhörung, dies ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.

Unterlässt es die Verwaltungsbehörde, den Betroffenen anzuhören, so ist dies für den später zu erlassenden Bußgeldbescheid jedoch unschädlich, weil das rechtliche Gehör, auf das der Betroffene einen Anspruch hat, später nach Erlass eines Bußgeldbescheides im Einspruchsverfahren nachgeholt werden kann.

Der Betroffene, dem ein Anhörungsbogen von der Verwaltungsbehörde zugesendet worden ist, ist jedoch nicht verpflichtet, diesen Anhörungsbogen zurückzusenden.

Der Betroffene, der den Anhörungsbogen nicht zurücksendet, handelt auch nicht nach § 111 OWiG ordnungswidrig, da er nicht verpflichtet ist, entsprechende Anfragen schriftlich zu beantworten.

Unabhängig davon findet § 111 OWiG keine Anwendung, wenn der Behörde die für das Verfahren notwendigen Daten bereits bekannt sind.

Angaben zur Sache muss der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren natürlich nicht machen, da bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass niemand sich selbst bezichtigen muss.

Allerdings kann dem Halter eines Fahrzeuges, wenn dieser keine Angaben macht, und der Fahrer nicht ermittelt werden kann, nach § 31a StVZO ein Fahrtenbuch auferlegt werden.

Hierbei ist es unerheblich, ob der Halter als Betroffener oder Zeuge angehört worden ist.

Benennt der Betroffene nach Übersendung eines Anhörungsbogens eine andere Person als Fahrer, obwohl er weiß, dass er selbst gefahren ist, begeht der Betroffene eine Straftat nach § 164 StGB.

Natürlich hat der Betroffene, nachdem die Verwaltungsbehörde ihm einen Anhörungsbogen zugesendet hat, das Recht einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit dieser den in dem Anhörungsbogen genannten Vorwurf der Verwaltungsbehörde prüft und die Rechte des Betroffenen wahrnimmt.

Der beauftragte Rechtsanwalt ist sodann auch berechtigt, für den Betroffenen Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.

Durch die Einsicht in die Ermittlungsakte kann der beauftragte Rechtsanwalt zum einen den vorgeworfenen Ordnungswidrigkeitenverstoß überprüfen und zum anderen überprüfen, welche Beweismittel die Verwaltungsbehörde in der Ermittlungsakte genannt hat.

Nach der erfolgten Akteneinsicht kann der beauftragte Rechtsanwalt für den Betroffenen zu dem Vorwurf aus dem Anhörungsbogen Stellung nehmen oder aber bei der Behörde weitere Beweismittel, zum Beispiel bezogen auf ein Messverfahren, dass bei der zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeit angewandt worden ist, anfordern.

Unabhängig von der Einlassung des Betroffenen prüft die Behörde dann, ob sie einen Bußgeldbescheid erlässt und diesem dem Betroffenen zusendet.

In einem solchen Bußgeldbescheid muss die Verwaltungsbehörde ganz genau den Lebenssachverhalt bezeichnen, aus dem sich der Ordnungswidrigkeitenvorwurf ergibt.

Außerdem muss in diesem Bußgeldbescheid zweifelsfrei festgestellt werden, welche Person die Ordnungswidrigkeit begangen haben soll.

Es muss daher ausgeschlossen sein, dass weder die Tat noch die Person verwechselt werden kann.

Die Verwaltungsbehörde stellt den Bußgeldbescheid in der Regel durch eine Postzustellungsurkunde dem Betroffenen zu. Gegen einen solchen Bußgeldbescheid muss der Betroffene dann schriftlich oder zur Niederschrift bei der den Bußgeldbescheid erlassenden Verwaltungsbehörde Einspruch einlegen, wenn er mit dem Inhalt des Bußgeldbescheides nicht einverstanden ist.

Grundsätzlich ist der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach der wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einzulegen oder zu deren Niederschrift zu erklären.

Dem Betroffenen steht es frei, ob er den von ihm eingelegten Einspruch begründet oder aber nicht.

Hat der Betroffene einen Rechtsanwalt beauftragt, der seine Interessen wahrnimmt, kann der beauftragte Rechtsanwalt den Einspruch entsprechend inhaltlich begründen.

Die Verwaltungsbehörde prüft sodann, ob der Einspruch form- und fristgerecht bei der Behörde eingegangen ist, also ob der Einspruch zulässig ist.

Gleichzeitig setzt sich die Verwaltungsbehörde mit den Einwendungen des Betroffenen aus der eventuell erfolgten Begründung des Einspruchs auseinander und entscheidet, ob sie den Bußgeldbescheid aufhebt oder aber den Bußgeldbescheid aufrecht erhält.

In der Regel hält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht und schickt sodann die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiter.

Die Staatsanwaltschaft kann in dem sogenannten Zwischenverfahren selbst den Ordnungswidrigkeitenvorwurf prüfen.

In der Regel schließt sich jedoch die Staatsanwaltschaft den Ausführungen der Verwaltungsbehörde an und die Akte wird sodann an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet.

Wenn die Akte dann bei dem zuständigen Amtsgericht eingegangen ist, prüft das Amtsgericht sodann die eigene Zuständigkeit des Amtsgerichtes und vor allem die Zulässigkeit des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid.

Kommt das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass der Einspruch zulässig ist und der Tatverdacht aus dem Bußgeldbescheid zutreffen könnte, kommt es zu dem sogenannten Hauptverfahren.

Das zuständige Amtsgericht bestimmt sodann einen Gerichtstermin für die Durchführung einer Hauptverhandlung.

Zu dieser Hauptverhandlung wird der Betroffene und eventuell Zeugen, wie zum Beispiel Polizeibeamten, die zu dem Ordnungswidrigkeitenvorwurf Stellung nehmen können, geladen.

Hat der Betroffene einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, wird dieser Rechtsanwalt ebenfalls zu der Hauptverhandlung geladen.

Nachdem die Hauptverhandlung dann durchgeführt worden ist, entscheidet das Gericht sodann durch Urteil.

Entweder wird der Betroffene durch Urteil freigesprochen oder aber durch Urteil verurteilt.

Das Gericht kann auch in der Hauptverhandlung nach § 47 Abs. 2 OWiG das Verfahren gegen den Betroffenen einstellen.

Anstelle einer Hauptverhandlung kann das Gericht in der Sache auch nach § 72 OWiG durch einen Beschluss entscheiden.

Will das Gericht durch einen Beschluss entscheiden, muss es jedoch zuvor sowohl den Betroffenen als auch die Staatsanwalt darüber informieren, dass das Gericht im Beschlusswege entscheiden möchte und dem Betroffenen die Möglichkeit geben, zu dem beabsichtigten Beschluss Stellung zu nehmen.

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