Nach Erhalt einer Kündigung ist es nicht selten, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber eingereicht wird. Bei einem solchen Verhalten besteht jedoch die Gefahr, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt und eine Entgeltfortzahlung verweigert.
Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden (Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 137/23).
Der Arbeitnehmer hatte nach Erhalt der Kündigung mehrere Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen vorgelegt, aus denen sich eine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ergab. Nach Ablauf der Kündiungsfrist hat der Arbeitnehmer sodann nahtlos eine neue Tätigkeit aufgenommen.
Üblicherweise weist der Arbeitnehmer durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung seine Arbeitsunfähigkeit nach. Sofern der Arbeitgeber der Auffassung ist, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, muss er tatsächliche Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers ergeben.
Im geschilderten Fall jedoch hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat, welche Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist.
Sofern daher eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Erhalt der Kündigung eingereicht wird, muss man sich als Arbeitnehmer darauf einstellen, nicht nur die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen zu müssen, sondern auch ggf. die Hintergründe seiner Erkrankung näher erläutern und darlegen zu müssen.
Als Arbeitgeber hingegen kann es sich lohnen, bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers diese anzuzweifeln und zunächst keine Entgeltfortzahlung zu leisten.