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Checkliste bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall

Brauche ich einen Rechtsanwalt?
Der Bundesgerichtshof als höchstes Zivilgericht hat ausgeführt, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Rahmen der Waffengleichheit das Recht hat, sofort einen Rechtsanwalt zu beauftragen, auch wenn der Versicherer des Schädigers bereit ist, den Schaden zu regulieren. Soweit der Schädiger haftet, werden daher auch die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt übernommen.

Der Rechtsanwalt kann auch anhand Ihrer Unfallschilderung eine erste Einschätzung geben, wie die Haftung bei dem Unfall verteilt ist.

Ohne die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erhalten Sie auch keinen Einblick in die Akte der Polizei, Bußgeldstelle oder Staatsanwaltschaft und können so mögliche falsche Unfallschilderungen des Schädigers durch die Festellungen der Polizei nicht widerlegen.

Zudem sorgt der Rechtsanwalt dafür, dass auch tatsächlich alle Schadenspositionen geltend gemacht werden, die Ihnen zustehen.

Meldet sich der Versicherer des Unfallgegners automatisch?
Sofern der Schädiger den Unfall seinem Versicherer nicht meldet, passiert gar nichts. Sie müssen dann aktiv werden und den Versicherer des Schädigers ermitteln und dort die Ansprüche geltend machen. Dies übernimmt der von Ihnen eingeschaltete Anwalt für Sie.

Aber auch wenn der Versicherer sich bei Ihnen umgehend meldet, ist zu bedenken, dass der Versicherer des Schädigers ein Interesse daran hat, seine Leistungen so gering wie möglich zu halten und nicht in Ihrem Interesse handelt.

Was sollte ich am Unfallort machen?
Soweit Sie dazu nach dem Unfall in der Lage sind, sollten Sie möglichst viele Lichtbilder vom Unfallort, der Stellung der Fahrzeuge und den Schäden an den Fahrzeugen fertigen. Dabei sollten nicht nur Detailbilder gefertigt werden, sondern auch Bilder, die einen Gesamtüberblick von der Unfallstelle geben, z. B. auch von der Beschilderung am Unfallort.

Sollten Zeugen vorhanden sein, sollten deren Name und Anschrift sowie Telefonnummer notiert werden, da nicht sicher ist, ob die Polizei die Namen ebenfalls notiert.

Mein Fahrzeug ist nicht mehr fahrbereit.
In diesem Fall wird ein Abschleppunternehmen von Ihnen oder der Polizei beauftragt. Die anfallenden Kosten hat im Fall des unverschuldeten Unfalles der Schädiger zu tragen. Zu beachten ist jedoch, dass nach dem Verbringen des Fahrzeuges auf das Gelände des Abschleppers, Standgebühren anfallen können. Über die Höhe sollte man sich zeitnah informieren. Das Abschleppunternehmen kann die Herausgabe des Fahrzeuges von der vorherigen Begleichung der Standkosten abhängig machen.

Die Standkosten müssen zwar vom Schädiger erstattet werden, aber Sie haben als Geschädigter die Pflicht, nachdem der Schaden z. B. durch ein Sachverständigengutachten dokumentiert ist, zeitnah dafür zu sorgen, dass der Pkw abgeholt wird. Geschieht dies nicht, besteht die Gefahr, dass Sie zum Teil die Standkosten selber tragen müssen.

Wie lasse ich meinen Schaden am Fahrzeug feststellen?
Der Geschädigte ist auf der sicheren Seite, wenn er durch einen von ihm selber beauftragten unabhängigen Sachverständigen ein Schadensgutachten erstellen lässt. Der von Ihnen beauftragte Gutachter macht auch Angaben zur evtl. Wertminderung.

Sie haben einen Anspruch darauf, einen von Ihnen ausgesuchten Gutachter zu beauftragen. Nur in Fällen für Sie ersichtlicher Bagatellschäden (bis 1.000,00 €) sollte kein ausführliches Gutachten in Auftrag gegeben werden. Es ist in diesem Fall jedoch möglich, beim Gutachter ein kostengünstiges Kurzgutachten in Auftrag zu geben.

Bringt später der Versicherer vor, der Schaden sei geringer oder verschiedene Arbeiten nicht notwendig, können Sie sich auf das Gutachten berufen, auf welches Sie vertrauen dürfen. Diesen Schutz haben Sie nicht durch einen Kostenvoranschlag der Werkstatt, der auch keine Angaben zur Wertminderung enthält.

Ebenfalls sollte man sich nicht darauf einlassen, einen vom gegnerischen Versicherer beauftragten Gutachter mit der Schadensermittlung zu akzeptieren. In der Regel helfen die Werkstätten oder der Rechtsanwalt bei der Vermittlung eines Sachverständigen.

Wer bezahlt die Kosten für die Erstellung des Gutachtens?
Im Fall des unverschuldeten Unfalls hat der Versicherer des Schädigers die Kosten für den Gutachter zu erstatten.

Die Werkstatt rät, den Schaden über die Vollkasko abzuwickeln.
Die Werkstatt hat ein Interesse an einer schnellen Abwicklung des Reparaturschadens. Ob Ihnen weitere Ansprüche zustehen, prüft die Werkstatt nicht. Sofern man daher den Schaden über die Vollkasko abwickelt, müssen Sie sich um die Ihnen weiter zustehenden Ansprüche selbst kümmern oder Sie erleiden erhebliche finanzielle Nachteile, u. a. durch die Beitragserhöhungen.

Vor der Entscheidung, den Schaden über die Vollkasko abzuwickeln, sollte man zumindest eine Einschätzung der Haftung durch einen Anwalt einholen.

Ich brauche einen Mietwagen.
Wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist und ein Ersatzfahrzeug benötigt wird, kann ein Mietwagen angemietet werden. Sofern von Ihnen, wie in der Praxis meist üblich, keine verschiedenen Angebote eingeholt werden und kein konkreter Preis mit dem Unternehmen vereinbart wird, ist vom Schädiger der ortsübliche durchschnittliche Tarif zu bezahlen. Über dessen Höhe wird regelmäßig vor Gericht gestritten. In der Regel streitet dabei jedoch das Mietwagenunternehmen direkt mit dem Versicherer.

Ein Mietwagen kann in der Regel nur für die Zeit ab dem Unfall bis zum Abschluss der Schadensermittlung (z. B. Vorliegen des Gutachtens) und der sich daran anschließenden Reparatur in Anspruch genommen werden.

Sofern die Reparatur nicht ohne die Zahlung des Versicherers bezahlt werden kann, ist der Versicherer des Schädigers darauf hinzuweisen. Erfolgt weiterhin keine Reaktion, kann der Mietwagen auch länger in Anspruch genommen werden.

Verzögerungen bei der Reparatur, weil z. B. Ersatzteile nicht geliefert werden, gehen ebenfalls zu Lasten des Schädigers, d. h. für diese Zeit ist der Mietwagen ebenfalls zu zahlen.

Gibt es auch Geld, wenn ich keinen Mietwagen nehme?
Dem Geschädigten steht im Falle, dass er seinen Pkw nicht nutzen kann und keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Höhe richtet sich nach der Fahrzeugklasse sowie dem Alter des Fahrzeuges und wird nach einer Tabelle bestimmt. Die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung wird nach den selben Kriterien bestimmt wie beim Mietwagen.

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