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Checkliste Kündigung Arbeitsverhältnis

Die Checkliste soll Sie in die Lage versetzen, abzuschätzen, ob die erhaltene Kündigung wirksam ist und der Vorbereitung eines Gesprächs mit dem Anwalt dienen.

Muss ich mich beim Arbeitsamt melden?

Auch wenn Sie der Auffassung sind, die Kündigung sei nicht zulässig und Sie dagegen vorgehen wollen, müssen Sie sich beim Arbeitsamt melden, um keine Nachteile zu haben.

Kann ich noch gegen die Kündigung vorgehen?

Sofern Sie die Kündigung nicht akzeptieren wollen, muss innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Muss ich beweisen, wann ich die Kündigung erhalten habe?

Der Arbeitgeber muss nachweisen, zu welchem Zeitpunkt Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben. Er trägt somit das Risiko, dass z.B. ein Brief nicht bei Ihnen ankommt.

Warum ist es wichtig festzustellen, wann ich die Kündigung erhalten habe?

Zum einen wird die Kündigung nur dann wirksam, wenn Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben und somit zur Kenntnis nehmen konnten. Geht daher das Kündigungsschreiben auf dem Postweg verloren, ist keine wirksame Kündigung ausgesprochen worden.

Zudem berechnet sich die Kündigungsfrist, die eingehalten werden muss ab dem Erhalt der Kündigung.

Wie wurde mir gekündigt (z.B. schriftlich,mündlich, per Mail oder z.B. per WhatsApp)?

Das Gesetz schreibt vor, dass die Kündigung der Schriftform bedarf und die elektronische Form ausgeschlossen ist. Schriftform bedeutet, dass das Kündigungsschreiben vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet wurde. Eine mündliche Kündigung oder Kündigung per Mail oder per WhatsApp ist daher unwirksam.

Wer hat die Kündigung unterschrieben?

Die Person, welche das Kündigungsschreiben unterschrieben hat, muss berechtigt sein, solche Personalentscheidungen auch treffen zu dürfen. Sofern nur ein Vertreter des Arbeitgebers das Kündigungsschreiben unterzeichnet, muss dem Schreiben eine Originalvollmacht beigefügt sein. Ist dies nicht der Fall, kann die Kündigung unverzüglich deshalb zurückgewiesen werden.

Wie lange bin ich schon im Betrieb?

Das Kündigungsschutzgesetz findet nur Anwendung, wenn Sie länger als 6 Monate in dem Betrieb tätig sind. Im Fall einer fristlosen Kündigung kann die Kündigung jedoch auch nach kürzerer Betriebszugehörigkeit gerichtlich überprüft werden.

Wie viele Mitarbeiter hat mein Arbeitgeber?

Das Kündigungsschutzgesetzt ist auch bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten nur dann anwendbar, wenn in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ohne Azubis beschäftigt werden, wobei dabei von Vollzeitbeschäftigten ausgegangen wird. Teilzeitbeschäftigte werden je nach Stundenzahl nur anteilig als Arbeitnehmer gerechnet.

Sie sind schwanger?

Sofern Sie beim Erhalt der Kündigung schwanger sind, besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber muss davon noch keine Kenntnis haben. Sie müssen dem Arbeitgeber jedoch grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung Ihre Schwangerschaft mitteilen.  Der Kündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.

Sie sind schwerbehindert oder gleichgestellt?

Bei Schwerbehinderten muss vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden. Dies gilt auch bei einer fristlosen Kündigung.

Sie sind im Betriebsrat?

Nach § 15 KSchG genießen Mitglieder des Betriebsrates einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz wirkt auch nach Beendigung der Tätigkeit zwischen 6 und 12 Monate nach. Ebenfalls besteht ein besonderer Kündigungsschutz im Rahme der Wahl eines Betriebsrates.

Besteht in meinem Betrieb ein Betriebsrat?

Wenn ein Betriebsrat besteht, muss dieser vor der Kündigung beteiligt werden. Erfolgt die Beteiligung nicht ordnungsgemäß, ist die Kündigung unwirksam. Dabei hat der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Beteiligung zu beweisen.

Welche Kündigungsfrist habe ich?

Die Kündigungsfrist ist oft im Arbeitsvertrag geregelt und bei Geltung eines Tarifvertrages in dem anzuwendenden Tarifvertrag.

Bestehen keine Vereinbarungen oder gilt kein Tarifvertrag, gilt die gesetzliche Regelung des § 622 BGB. Bei der Prüfung, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde, kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt des Erhalts des Kündigungsschreiben an. Eine Verzögerung von einem Tag kann evtl. dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis sich um einen Monat verlängert. Ist beispielsweise eine Kündigungfrist von einem Monat einzuhalten und erhalten Sie das Kündigungsschreiben statt am 31.03. erst am 01.04. so endet die Kündigungsfrist nicht am 30.04. sondern erst am 31.05..

Habe ich vor der fristlosen Kündigung eine Abmahnung erhalten?

In der Regel erfordert eine fristlose Kündigung zunächst eine Abmahnung des vorgeworfenen Verhaltens. Erst beim erneuten Verstoß kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Liegt das mir in der fristlosen Kündigung vorgeworfene Verhalten länger als zwei Wochen zurück?

Der Arbeitgeber muss ab Kenntnis des Verstoßes innerhalb von 2 Wochen die fristlose Kündigung aussprechen. Vergeht mehr Zeit, bleibt allenfalls die fristgemäße Kündigung.

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