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Fahrerlaubnis auf Probe

Fahranfänger erhalten, wenn ihnen erstmalig eine Fahrerlaubnis ausgestellt wird, nur eine Fahrerlaubnis auf Probe.

Dies ist in § 2a StVG geregelt.

Als Fahranfänger wird auch der Fahrer des begleiteten Verfahrens ab 17 Jahren angesehen. Auch für diesen Fahrer gelten daher die Vorschriften der Fahrerlaubnis auf Probe.

Grundsätzlich beginnt die Probezeit, wenn die Fahrerlaubnis erstmalig erteilt wird, mit Aushändigung des Führerscheins.

Bei dem begleiteten Verfahren ab 17 beginnt die Probezeit mit der Aushändigung der Prüfbescheinigung.

Nach § 2a StVG beträgt die Probezeit zunächst zwei Jahre.

Innerhalb dieser Probezeit muss sich der Fahranfänger bewähren.

Hierbei gilt die Probezeit als nicht bestanden, wenn der Fahranfänger entweder einen schweren oder aber zwei weniger schwerwiegende Verstöße begeht.

Ob ein Verstoß als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend einzuschätzen ist, ist der Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV zu entnehmen.

Die meisten in der Praxis häufig vorkommenden Verkehrsverstöße sind schwerwiegende Verstöße im Sinne dieser Regelung.

Sämtlicher Verkehrsstraftaten, aber auch die Ordnungswidrigkeiten die zu einer Eintragung im Fahrerlaubnisregister führen, sind in der Regel schwerwiegend.

Hierzu zählen unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitungen über 20 km/h, sowie Rotlicht- und Abstandsverstöße, oder aber auch der Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger.

Wichtig ist zu beachten, dass es für Maßnahmen, bezogen auf die Fahrerlaubnis auf Probe, nicht auf die Rechtskraft der jeweiligen Tat ankommt, sondern darauf, ob die Tat während der Probezeit begangen worden ist.

Früher ergab sich dies aus der Rechtsprechung, so hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits 1995 entschieden, dass eine Maßnahme nach § 2a Abs. 2 StVG anzuordnen ist, wenn die Zuwiderhandlung erst nach Ablauf der Probezeit bekannt wurde oder aber erst dann geahndet wurde.

Diese Rechtsprechung ist nunmehr in § 2a Abs. 2 S. 1 StVG übernommen worden, wonach auch dann Maßnahmen nach § 2a StVG anzuordnen sind, wenn die Probezeit zwischenzeitlich aber gelaufen ist, eine schwerwiegende oder aber zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen noch während der Probezeit begangen worden sind.

Welche Maßnahmen die Fahrerlaubnisbehörde anordnet, wenn ein Fahranfänger die Probezeit nicht besteht, ist in § 2 a Abs. 2 StVG abgestuft geregelt:

Hiernach ist bei einem schwerwiegenden oder zwei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit zunächst ein Aufbauseminar anzuordnen, an dem der Fahranfänger teilnehmen muss.

Ein solches Aufbauseminar wird von den Fahrlehrern der Fahrschulen durchgeführt.

Mit der bestandskräftigen Anordnung eines solchen Aufbauseminars verlängert sich automatisch die Probezeit für den Fahranfänger um weitere zwei Jahre.

Wenn der Fahranfänger sodann das Aufbauseminar absolviert hat und er erneut einen schwerwiegenden Verstoß oder aber zwei weniger schwerwiegende Verstöße begeht, wird ihn die Fahrerlaubnisbehörde schriftlich verwarnen und ihm gleichzeitig nahelegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Wenn nunmehr der Fahranfänger, nachdem eine solche schriftliche Verwarnung nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG erhalten hat und er dann nach Ablauf der genannten Zwei-Monatsfrist wiederum eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder aber zwei weniger schwerwiegende Handlungen begeht, muss ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.

Ist der Fahranfänger, der zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen, so entzieht ihm die Fahrerlaubnisbehörde ebenfalls die Fahrerlaubnis.

Ist dem Fahranfänger nach § 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG die zuvor erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden, weil er eben mehrere schwerwiegende Verstöße begangen hat, so kann er frühestens drei Monate nach Ablieferung des Führerscheins die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragen.

Wird dem Führerscheininhaber sodann die Fahrerlaubnis später wieder erteilt, beginnt mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur in dem Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit (§ 2a Abs. 1 S. 7 StVG).

 

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