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Schadenpositionen beim Verkehrsunfall

Im Fall der Haftung des Unfallgegners kommen folgende Schadenspositionen in Betracht, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist. Ist ein hier nicht aufgezählter Schaden entstanden, ist zu prüfen, ob dieser Schaden seine Ursache in dem Verkehrsunfall hat.

Reparaturkosten
Sollte kein Totalschaden vorliegen, sind die Reparaturkosten zu erstatten

Kosten der Wiederbeschaffung
Sollte ein Totalschaden eingetreten sein, ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des noch vorhandenen Restwertes des Unfallfahrzeuges zu erstatten.

Gutachten
Der Geschädigte kann einen Sachverständigen beauftragen, den Umfang des Schadens festzustellen. Die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens hat der Schädiger zu zahlen.

Wertminderung
Trotz einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur kann das Fahrzeug einen merkantilen Minderwert aufweisen. Die Wertminderung wird vom Gutachter bestimmt.

Anwaltskosten
Der Geschädigte hat das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche zu beauftragen, auch wenn der gegnerische Versicherer regulierungsbereit ist. Die Kosten für den Anwalt hat im Fall der Haftung der gegnerische Versicherer zu tragen.

Abschleppkosten
Ist es notwendig, das Fahrzeug abzuschleppen, sind diese Kosten zu erstatten.

Auslagenpauschale
Dem Geschädigten steht pauschal eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € bis 30,00 € zu.

Mietwagen
Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder in der Werkstatt zur Reparatur, kann der Geschädigte einen Mietwagen anmieten, den der gegnerische Versicherer bezahlen muss.

Nutzungsausfall
Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder in der Werkstatt zur Reparatur, kann der Geschädigte auch keinen Mietwagen nehmen, sondern eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Standgeld
Wird das Unfallfahrzeug auf dem Gelände des Abschleppers oder der Werkstatt abgestellt, da eine andere Möglichkeit nicht besteht, können die anfallenden Standgebühren verlangt werden.

Ab- und Anmeldekosten
Sofern Abmeldekosten für das Unfallfahrzeug und für das Ersatzfahrzeug Anmeldekosten einschließlich der Kosten für das Kennzeichen anfallen, sind diese Kosten zu erstatten.

Sonstige Sachschäden
Schäden an den im Unfallfahrzeug mitgeführten Gegenständen wie z. B. Kleidungsstücken, Koffer, Kamera etc. sind zu erstatten.

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