PRESSE & NEWS

BLEIBEN SIE AUF DEM NEUSTEN STAND

Versorgungsausgleich

Im Rahmen einer Scheidung wird in der Regel auch über den Versorgungsausgleich vom Gericht entschieden. Mit dem Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche, Pensionen, Risterrenten etc. sowie sonstigen Ansprüche auf eine Altersversorgung der Ehegatten geregelt.

Hintergrund dieser Regelung ist es, zu vermeiden, dass einem Ehegatten nach der Scheidung im Alter Armut droht, weil er nicht in der Lage war, während der Ehe eine Altersversorgung aufzubauen, wie es inbesondere bei einer Hausfrauenehe der Fall ist, bei welcher in der Regel die Ehefrau auf eine berufliche Tätgkeit verzichtet, um sich um die Kinder und den Haushalt zu kümmern. Letztendlich will der Staat damit auch verhindern, dass die Sozialsysteme durch die Inanspruchnahme der Grundsicherung belastet werden.

Beim Versorgungsausgleich erfolgt eine Teilung der während der Ehezeit erworbenen Altersversorgungen. Hat z. B. die Ehefrau während der Ehezeit 5 Rentenpunkte erworben und der Ehemann 8 Rentenpunkte, werden davon im Rahmen des Versorgungsausgleichs 2,5 Rentenpunkte der Ehefrau auf das Rentenkonto des Ehemannes und 4 Rentenpunkte vom Rentenkonto des Ehemannes auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird kein Geld an den jeweiligen Ehepartner ausgezahlt.

Die Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich, d. h. die Übertragung der Rentenanwartschaften, erfolgt durch den jeweiligen Träger der Altersversorgung.

Sofern die Ehe mehr als 3 Jahre bestanden hat, wobei auch die Trennungszeit mit berücksichtigt wird, sieht das Gesetz die Durchführung des Versorgungsausgleichs zusammen mit der Scheidung vor, sofern nicht in einem notariellen Ehevertrag oder einer notariellen Scheidungsfolgen-vereinbarung der Ausgleich des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen ist.

Bestand die Ehe weniger als 3 Jahre, erfolgt ein Versorgungsausgleich nur, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.

Weiter kann auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren durch eine vor Gericht geschlossene Vereinbarung ausgeschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass beide Ehegatten im Scheidungsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten werden.

Zu beachten ist jedoch, dass jede Vereinbarung vom Gericht daraufhin geprüft wird, ob der Verzicht nicht ausnahmsweise sittenwidrig ist, da ein Ehegatte durch den Verzicht in unzumutbarer Weise benachteiligt werden würde. Sollte daher z. B. bei einer langjährigen Hausfrauenehe die Ehefrau auf die Durchführung des Versorungsausgleichs verzichten und damit praktisch ohne Altersversorgung dastehen, wäre die Vereinbarung sittenwidrig.

Stichworte

, , , , , ,

Teilen

Letzte Beiträge

Februar 7, 2024

Kosten des Scheidungsverfahrens

Februar 7, 2024

Verfahrensablauf zum Versorgungsausgleich

Februar 1, 2024

Verteilung des Hausrats während der Trennung