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Wer hat die Rechtsanwaltskosten bei einer Unfallregulierung zu tragen?

Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechts-verfolgungskosten (Bundesgerichtshof Urteil vom 29.10.2019, VI ZR 45/19).

Wenn der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche aus dem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragt, dann sind die Rechtsanwaltskosten entsprechend der Haftung vom gegnerischen Versicherer zu zahlen.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenhöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall darstellt, da bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadenposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu nach wie vor fortentwickelt wird und dementsprechend zwischen dem Geschädigten und den in der Regel hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer nicht selten um einzelne Beträge bis in die letzte Gerichtsinstanz gestritten wird (BGH Urteil vom 29.10.2019, VI ZR 45/19).

Der BGH hat auch ausgeführt, dass es typischerweise zumindest hinsichtlich der Höhe der Ersatzpflicht nach Verkehrsunfällen Unklarheiten ergibt und der Geschädigte durchaus Zweifel haben darf, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung seiner Ersatzpflicht ohne weiteres nachkommen wird.

Im Klartext bedeutet dies, dass der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass ein nicht anwaltlich vertretener Geschädigte Gefahr läuft, nicht alle die ihm zustehenden Ansprüche erstattet zu bekommen.

Der Geschädigte hat daher das Recht, bei der Schadensregulierung von Anfang an anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist nicht erforderlich, dass der Versicherer zuvor die Haftung oder einzelne Schadenspositionen abgelehnt hat. Selbst wenn der Versicherer zur Regulierung bereit ist, kann ein Anwalt beauftragt werden, da noch die Höhe der Ansprüche streitig werden kann.

Im Fall einer Mithaftung an dem Verkehrsunfall muss berücksichtigt werden, dass sämtliche Schadenspositionen einschließlich der Rechtsanwaltskosten nur entsprechend der Haftungsquote ausgeglichen werden.

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