Ein gekündigter Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch werden im Arbeitsrecht oft Abfindungen gezahlt. In der Regel erhält jedoch nur derjenige eine Abfindung, der sich gegen die erhaltene Kündigung gerichtlich zur Wehr setzt.
Die Abfindung ist nicht steuerfrei. Es fallen jedoch keine Sozialabgaben an.
Abfindung durch Vergleich im Klageverfahren
Im Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht findet, nachdem die Klage eingereicht wurde, relativ zeitnah eine Güteverhandlung vor Gericht statt. Ziel dieser Güteverhandlung ist eine einvernehmliche Lösung des Rechtsstreits. Erbringt die Güteverhandlung kein Ergebnis, geht das Verfahren weiter und beiden Parteien wird noch die Gelegenheit eingeräumt, weiter schriftlich den Sachverhalt darzustellen und unter Beweis zu stellen. Am Abschluss des Verfahrens findet der Kammertermin vor Gericht statt. Zwischen Gütetermin und Kammertermin können mehrere Monate vergehen.
Ist für den Arbeitgeber auch wegen der ersten Einschätzungen des Gerichtes im Gütetermin erkennbar, dass die Wirksamkeit der Kündigung möglicherweise nicht gegeben sein könnte, besteht für den Arbeitgeber wegen der oben dargestellten langen Verfahrensdauer ein erhebliches finanzielles Risiko, da er im Falle, dass der Klage stattgegeben wird, den Lohn an den Kläger nachzuzahlen hat.
Insoweit hat der Arbeitgeber durchaus ein Interesse daran, dass die Kündigung akzeptiert wird und er damit nicht das Risiko hat, Lohn nachzahlen zu müssen. Je höher das Risko für den Arbeitgeber, desto mehr besteht die Bereitschaft, eine höhere Abfindung zu zahlen.
Als grober Orientierungspunkt für die Höhe der Abfindung gilt ein halber Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr.
Beim Abschluss des Vergleichs sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird, da es anderenfalls zu Problemen mit der Agentur für Arbeit bei der Zahlung von Arbeitslosengeld kommen kann. Lässt sich der Arbeitnehmer durch die Abfindung die Einhaltung der Kündigungsfrist abkaufen, kann dies dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst ruht und der Arbeitslose zunächst von seiner Abfindung leben muss.
Abfindungsangebot in der Kündigung
Nach § 1a Abs.1 KSchG kann der Arbeitgeber in seiner betriebsbedingten Kündigung festlegen, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt. Hierauf muss der Arbeitgeber in seiner Kündigung hinweisen. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit zu entscheiden, ob er die Abfindung geltend machen will oder nicht. Das Gericht überprüft lediglich den Anspruch auf die Abfindung.
Abfindung im Sozialplan
Eine Abfindung kann auch in einem so genanten Sozialplan festgelegt sein. Hier handelt der Betriebsrat die Möglichkeit einer Abfindung sowie deren Höhe mit dem Arbeitgeber aus und hält dies in einem Vertrag fest. Der Arbeitnehmer hat dann einen direkten Anspruch auf die im Sozialplan festgelegte Abfindung, die er dann auch gerichtlich geltend machen kann. Sozialpläne werden in der Regel jedoch nur bei gleichzeitiger Entlassung einer großen Anzahl von Arbeitnehmern abgeschlossen.
Abfindung durch das Arbeitsgericht
Eine Abfindung kann sich auch durch einen Kündigungsschutzprozess nach den §§ 9, 13 Abs. 1 S. 3 KSchG ergeben. Das Gericht löst auf Antrag das Arbeitsverhältnis durch Urteil auf, wenn zwar die Kündigung unwirksam ist, jedoch dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dies setzt das Vorliegen schwerwiegender Gründe voraus.