In absoluten Ausnahmefällen ist eine Scheidung auch vor Ablauf des vorgesehenen Trennungsjahres möglich. Allerdings werden strenge Anforderungen hieran gestellt. Grundsätzlich sind Härtefallscheidungen immer Einzelfallentscheidungen.
Pauschal lässt sich jedoch sagen, dass es für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen muss, trotz räumlicher Trennung weiter mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu bleiben und nicht bis zum Ablauf des Trennungsjahres zu warten.
In der Person des anderen Ehegatten muss die Unzumutbarkeit begründet sein. Dieser muss durch sein Verhalten die eheliche Gesinnung des Antragstellers völllig zerstört haben, sodass dieser den Fortbestand der Ehe als erniedrigend empfindet.
Bloße eheliche Schwierigkeiten, ehetypische Zerwürfnisse oder Unstimmigkeiten reichen nicht aus.
In der Rechtsprechung wurden u.a. folgende Fälle benannt:
– ständige oder häufige Misshandlung des anderen Ehegatten oder eines Familienangehörigen
– schwerer Alkohol- oder Drogenmissbrauch
– Schwangerschaft aus ehebrecherischem Verhältnis,
– jegliche Form von Kindesmissbrauch, Vergewaltigung und sexueller Nötigigung
– Prostitution eines Ehegatten
– ständiger Verstoß gegen die eheliche Treuepflicht über einen längeren Zeitraum
Zu beachten ist jedoch, dass immer die Härtegründe konkret und detailiert in dem Scheidungsantrag dargestellt werden müssen und immer eine Einzelfallprüfung stattfindet.