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In welcher Höhe kann ich Schmerzensgeld erwarten?

Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch ist der § 253 Abs. 2 BGB, in dem ausgeführt wird: “Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.”

Was unter einer “billigen” (angemessenen) Entschädigung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht weiter ausgeführt. Einen allgemein gültigen verbindlichen Schmerzensgeldkatalog dem man die Höhe des Schmerzensgeldes entnehmen könnte, gibt es in Deutschland nicht. Die bekannten Schmerzensgeldtabellen sind vielmehr Zusammenstellungen von Urteilen, sortiert nach Verletzungsarten, Umfang und Tatumständen. Die Tabellen sollen dazu dienen, die Höhe des zu erwartenden Schmerzensgeldes einschätzen zu können.

Die tatsächliche Höhe des Schmerzensgeldes wird anhand objetiver Kriterien und der entsprechenden Rechtsprechung in jeweils ähnlichen Fällen, bezogen auf den konkreten Fall bestimmt.

Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (z.B. Reparaturkosten am Pkw) und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Für die Höhe des Schmerzensgeldes ist die Art und Schwere der Verletzung von Bedeutung, ebenso wie die Zahl und Schwere etwaiger nachfolgender Operationen und die Dauer der stationären oder ambulanten Behandlung.

Weitere Kriterien für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, die der Geschädigte erlitten hat. Für die Bemessung ist weiterhin der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit sowie ein möglicherweise verbleibender Dauerschaden von großer Bedeutung. Unfallbedingte psychische Auswirkungen sowie die Schwere des Verschuldens des Schädigers oder ein Mitverschulden des Geschädigten spielen ebenfalls eine Rolle bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes.

Grundsätzlich wird der Schmerzensgeldbetrag in Form einer einmaligen Zahlung geleistet. Nur bei schweren oder schwersten Dauerschäden kommt daneben eine Schmerzens-geldrente in Betracht.

Bei einer nur geringfügigen Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens liegt eine Bagatellverletzung vor, für welche in der Regel kein Schmerzensgeldanspruch besteht.

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