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Kündigungsarten im Arbeitsrecht

Es gibt die

– ordentliche Kündigung, bei der die geltende Kündigungsfrist eingehalten wurde

– die außerordentliche Kündigung, bei der keine Kündigungsfrist eingehalten wurde

– Änderungskündigung, bei der das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen angeboten wird.

Nach § 2 Kündigungsschutzgesetz ist eine Änderungskündigung gegeben, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet.

Der Arbeitnehmer wird hier nicht in die Zwangslage versetzt, sich entweder gegen die Kündigung zu wehren oder das Angebot der Vertragsänderung annehmen zu müssen. Vielmehr kann er ohne Arbeitsplatzrisiko unter Vorbehalt einwilligen und gleichwohl Klage dahingehend erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial nicht gerechtfertigt ist.

Hat die Klage Erfolg, besteht das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen weiter. Hat die Klage keinen Erfolgt, wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt.

Den Vorbehalt muss der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen ab Erhalt der Kündiungserklärung gegenüber dem Arbeitgeber erklären.

Der Arbeitnehmer kann im Falle einer Änderungskündigung auch die geänderten Arbeitsbedingungen nicht unter Vorbehalt annehmen und  gegen die Kündigung klagen. Hat die Klage in diesem Fall keinen Erfolg, ist das Arbeitsverhältniss beendet und wird nicht zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.

Sowohl bei der fristlosen, ordentlichen als auch Änderungskündigung muss die Schriftform eingehalten werden. Mündlich oder per Mail, SMS, WhatsApp etc. ausgesprochene Kündigungen sind nicht wirksam.

Eine außerordentliche Kündigung kann vom Arbeitsgericht auch dann überprüft werden, wenn kein Kündigungsschutz besteht, weil z.B. weniger als 10 Vollzeitkräfte im Betrieb arbeiten. Es muss jedoch eine Klagefrist von 3 Wochen beachtet werden.

Bei einer außerordentlichen Kündigung droht in der Regel die Verhängung einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit, da dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, mit dem er seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Eine ordentliche Kündigung kann dann vom Arbeitsgericht überprüft werden, wenn Kündigungschutz z.B. nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Auch hier muss die Klagefrist von 3 Wochen beachtet werden.

Die einzuhaltende Kündigungsfrist kann sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Arbeitsvertrag sowie anzuwendenen Tarifverträgen ergeben.

 

Eine ordentliche Kündigung kann aus

– betrieblichen Gründen (z. B. die Firma wird geschlossen)

– persönlichen Gründen (z. B. der Arbeitnehmer kann aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit nicht mehr verrichten)

– verhaltensbedingten Gründen (der Arbeitnehmer hat sich ein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen) erfolgen.

 

Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes haben z.B.

– Betriebsratsmitglieder

– Kandidaten für die Betriebswahl

– Schwangere

– Schwerbehinderte

– Auszubildene

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