Das Sorgerecht regelt die Personensorge und die Vermögenssorge. Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist das Umgangsrecht, welches unabhängig vom Sorgerecht besteht.
Wenn das Kind während der Ehe geboren wurde, so haben beide Eltern gemeinschaftlich das Sorgerecht.
Sofern das gemeinsame Kind vor der Eheschließung geboren wurde, entsteht das gemeinsame Sorgerecht mit der Eheschließung. Bei nicht verheirateten Eltern kann die gemeinsame Sorge auch vereinbart werden.
Wichtige Angelegenheiten, welche von erheblicher Bedeutung für das Kind sind können von den Eltern nur gemeinsam entscheiden werden, wie beispielsweise die Auswahl der Schule oder des Kindergartens, welchen das gemeinsame Kind besuchen soll. Aber auch bei geplanten medizinischen Eingriffen, Klassenreisen und in Sachen Konfession müssen Sie sich als Eltern einig sein.
Sehr oft wird zwischen den Eltern im Fall der Trennung darüber gestritten, in welchem Haushalt die Kinder leben sollen. Auch dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts.
Sollten sich die Eltern bezüglich einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einig sein, so kann ein Elternteil in dieser Angelegenheit einen Antrag beim zuständigen Familiengericht einreichen, welches dann den Elternteil, der dies beantragt, befugt, die Entscheidung alleine zu treffen. So kann z.B. der berechtigte Elternteil entscheiden auf welche Schule das Kind geht oder ob das Kind geimpft wird.
Bei einem Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrechts entscheidet das Familiengericht, in wessen Haushalt die Kinder leben sollen.
Sollten Sie mit Ihrem Ex-Partner jedoch komplett zerstritten sein, sodass sich bei keiner einzelnen Angelegenheit mehr eine Einigung finden lässt, so kann ein Antrag auf das alleinige Sorgerecht gestellt werden. Das zuständige Gericht stellt bei seiner Beurteilung der Sache auf die Kooperationsfähigkeit jedes einzelnen Elternteils ab. Sollten Sie beispielsweise nicht mehr miteinander reden und/oder durch den eigenen “Rosenkrieg” nicht mehr kompromissbereit sein, so ist es aufgrund des Kindeswohls zu empfehlen, dass das Sorgerecht auf einen einzelnen Elternteil übertragen wird.
Andere Gründe für eine Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil wären auch häusliche Gewalt und der Missbrauch des Kindes durch eines der Eltern. Jedoch kann auch eine schwere psychische Krankheit eines Elternteils dafür sorgen, dass das gemeinsame Sorgerecht aufgelöst wird.
Bei Entscheidungen über das Sorgerecht werden grundsätzlich alle minderjährigen Kinder ab dem dritten Lebensjahr in Abwesenheit der Eltern bezüglich ihrer familiären Situation angehört.
Zudem erhält das Kind einen Verfahrensbeistand, d.h. einen eigenen Vertreter. Dieser spricht sowohl mit dem Kind als auch mit den Eltern und macht sich ein Bild über die familiären Verhältnisse. Vom Verfahrensbeistand wird ein Bericht abgegeben, der oft eine Empfehlung für das Gericht enthält, wie das Problem gelöst werden könnte.
Auch das zuständige Jugendamt wird vom Gericht eingeschaltet und um eine Stellungnahme gebeten.
Das Gericht trifft dann anhand dieser Informationen seine Entscheidung.