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Ablauf eines Scheidungsverfahrens

Scheidungsantrag wird eingereicht

Zunächst wird der Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht.

Sofern nicht gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe beantragt wurde, ergeht durch das Gericht eine Vorschussrechnung über die anfallenden Gerichtskosten. Wenn der Gerichtskostenvorschuss gezahlt wurde, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt und das Verfahren beginnt.

Die Kosten der Scheidung setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten sowie den Kosten für den eigenen Anwalt.

Die Gerichtskosten werden nach dem Gesetz über die Gerichtskosten für Familiensachen (FamGKG) sowie dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet.

Die Anwaltskosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.

Sowohl die Höhe der Gerichts- als auch der Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Verfahrenswert. In der Regel bestimmt sich der Verfahrenswert der Scheidung nach der 3 fachen Summe der Nettoeinkommen der Ehegatten.

Zudem wird in der Regel im Rahmen der Scheidung auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich richtet sich nach der Anzahl der Rentenansprüche, die Gegenstand des Verfahrens werden. Pro Rentenanspruch wird dabei 10 % des Verfahrenswertes des Scheidungsverfahrens angesetzt.

Beispiel:

Der Ehemann verdient 2.500 € netto und die Ehefrau 2.000 € netto. Im Rahmen der Scheidung wird über 4 Rentenansprüche entschieden.

Verfahrenswert Scheidung: 2.500,00 € + 2.000,00 € = 4.500,00 € x 3 = 13.500,00 €

Verfahrenswert Versorgungsausgleich 4 x 1.350,00 € (10 % von 13.500,00 €) = 5.400,00 €.

Der Verfahrenswert für das Verfahren beläuft sich somit auf 18.900,00 €.

Nach diesem Gegenstandswert werden die Gerichts- und Anwaltskosten berechnet. Die Gerichtskosten betragen dabei 768,00 € sowie die Anwaltskosten 2.314,55 €.

Der Verfahrenswert wird zum Abschluss des Verfahrens vom Gericht abschließend festgesetzt.

Sollten die Eheleute über ein erhebliches Vermögen verfügen, kann dies prozentual vom Gericht unter Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Bestimmung des Verfahrenswertes werterhöhend berücksichtigt werden.

Sofern für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, prüft das Gericht zunächst anhand der eingereichten Unterlagen zur persönlichen und wirtschaftlichen Lage, ob die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Dem anderen Ehepartner wird der Scheidungsantrag zusammen mit dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zudem zur Stellungnahme übermittelt und im Anschluss über den Antrag entschieden.

Wird die Verfahrenkostenhilfe bewilligt, fordert das Gericht keinen Gerichtskostenvorschuss.

Auskünfte zum Versorgungsausgleich werden eingeholt

Sofern die Ehe länger als 3 Jahre bestanden hat, wird vom Gericht automatisch auch der Versorgungsausgleich durchgeführt, d.h. es wird geprüft, in welchem Umfang die Eheleute während der Ehe Rentenansprüche erworben haben und diese auszugleichen sind.

An die Eheleute wird jeweils ein Fragebogen zum Versorgungsausgleich übermittelt. In dem Frage-bogen sind Angaben zu den Beschäftigungsverhältnissen, der Rentenversicherung sowie auch privaten Rentenversicherungen zu machen.

Wenn die ausgefüllten Fragebögen vorliegen, holt das Gericht bei der Rentenversicherung sowie den sonstigen Versicherern Auskünfte ein, in welchem Umfang Rentenansprüche entstanden sind.

Bis die Auskünfte alle vorliegen, können mehrere Monate vergehen.

Ansetzen eines Scheidungstermins

Sobald die Auskünfte zum Versorgungsausgleich dem Gericht vollständig vorliegen, setzt das Gericht einen Verhandlungstermin an, zu dem die Eheleute persönlich erscheinen müssen. Die Eheleute müssen sich dabei ausweisen. Zudem werden sie vom Gericht angehört, insbesondere nochmals befragt, ob sie sich weiterhin scheiden lassen wollen

Sofern keine Versöhnung erfolgt, wird die Ehe durch einen Beschluss geschieden und eine Regelung zum Versorgungsausgleich getroffen.

Sofortige Wirksamkeit

Gegen den Scheidungsbeschluss kann grundsätzlich innerhalb von einem Monat ab Zustellung des schriftlichen Beschlusses noch Beschwerde eingelegt werden.

Auf dieses Rechtsmittel kann der von einem Anwalt vertretene Ehepartner verzichten.

Sofern daher beide Eheleute anwaltlich vertreten sind, können beide auf Rechtsmittel verzichten und so die sofortige Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses noch im Termin herbeiführen.

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