Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis ausstellen. Das Arbeitszeugis ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnises fällig, allerdings kann der Arbeitgeber es auch ausstellen, während der Arbeitnehmer noch beschäftigt ist. Das Arbeitszeugnis muss schriftlich formuliert sein und vom Arbeitgeber oder einem zuständigen Vorgesetzten unterschrieben sein. Die äußere Form muss dabei gewahrt sein. Das heißt, das Zeugnis muss frei von Rechtschreib- und Grammatikfehlern sein und das Firmenpapier muss verwendet werden.Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein, darf aber nicht übertrieben loben oder tadeln.
Es gilt, dass das Arbeitszeugnis wohlwollend sein muss, um bei einem beruflichen Fortkommen nicht zu behindern. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält neben der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Beurteilung über das Verhalten des Arbeitnehmers. Dem Arbeitgeber steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Lediglich ein Satz zur Verhaltensbeurteilung genügt nicht.
Inzwischen hat sich in der Arbeitswelt eine eigene “Zeugnissprache” entwickelt, bei der es auf jedes Wort ankommt.
Wenn der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben:
– “stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt hat” bescheinigt dieser eine sehr gute Arbeitsleistung.
– “stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt hat” bescheinigt dies eine gute Arbeitsleistung.
– “zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt hat” bescheinigt dies eine befriedigende Arbeitleistung.
– “zu unserer Zufriedenheit erledigt hat” bescheinigt dies eine ausreichende Arbeitsleistung.
– “im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt hat” bescheinigt dies eine mangelhafte Arbeitsleistung
Entspricht das Zeugnis nicht den Anforderungen oder enthält es sogar falsche Angaben, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung des Zeugnisses verlangen. Dies kann durch eine Klage geschehen. Der Arbeitnehmer hat aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung.