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Die Auseinandersetzung der Scheidungsimmobilie und die Spekulationssteuer

Wenn gemeinsames Eigentum der Eheleute oder Lebenspartner an einer Immobilie besteht, werden oft Regelungen getroffen, wie dieses gemeinsame Eigentum im Rahmen der Trennung verteilt wird. Oft wird die Immobilie an einen Dritten veräußert oder einer der Partner übernimmt den Anteil des anderen Partners oder Ehegatten gegen eine Ausgleichszahlung. Vorsicht ist jedoch geboten, sofern der Erwerb der Immobilie noch keine 10 Jahre zurückliegt.

Private Veräußerungsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bei denen die Anschaffung und Weiterveräußerung innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren erfolgen, sind einkommenssteuerpflichtig (sogenannte Spekulationssteuer).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Steuerpflicht bei folgendem Sachverhalt bestätigt:

Die Ehegatten erwarben 2008 ein Familienheim zum gemeinsamen Miteigentum. Der Ehemann zog 2015 aus. Mit dem gemeinsamen Kind blieb die Ehefrau im Haus wohnen. Nach der Scheidung 2017 veräußerte der Ehemann seinen Miteigentumsanteil an seine Ex-Frau, da diese mit einer Teilungsversteigerung gedroht hatte.

Der “Gewinn” ist jedoch dann nicht zu versteuern, wenn die Immobilie entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

In dem obigen Beispiel wäre daher keine Steuerpflicht entstanden, wenn der Ehemann bei der Übertragung noch im Haus gewohnt hätte oder erst 2017 ausgezogen wäre.

Vorsicht ist auch geboten, wenn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zur Abgeltung der Zugewinnforderung ein Grundstück übertragen wird und dieses vor Ablauf von 10 Jahren weiter veräußert wird. Auch dann entsteht eine Steuerpflicht.

Sofern daher der Erwerb der Immobilie noch keine 10 Jahre zurückliegt, sollten auf jeden Fall steuerliche Aspekte geprüft werden, bevor eine Regelung hinsichtlich der Immobilie getroffen wird. Eventuell sollte auch ein Auszug aus der Immobilie genau überlegt werden.

 

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