Geht eine Ehe auseinander, ist oft auch die Frage zu klären, wie es mit dem gemeinsamen Eigenheim weitergehen soll, welches während der Ehe der Familie zur Verfügung gestanden hat.
In der Regel sind die Eheleute jeweils zu 50 % Eigentümer des Hausgrundstückes oder der Eigentumswohnung und es besteht eine sogenannte Miteigentümergemeinschaft. Meistens wurde die Immobilie durch einen Kredit finanziert, bei dem beide Eheleute Schuldner der Bank sind.
Im Rahmen der Trennung oder Scheidung ist es nicht zwingend erforderlich, dass auch diese Miteigentümergemeinschaft aufgehoben werden muss. Es ist auch möglich,
dass die geschiedenen Eheleute weiter gemeinsames Eigentum an dem Hausgrundstück behalten und dies z.B. gemeinsam an Dritte vermieten oder einer der Ehepartner das Grundstück alleine nutzt.
In diesen Fällen sollte jedoch eine umfangreiche Regelung zwischen den Eheleuten geschlossen werden, wer welche Kosten zu tragen hat, z.B. die Kreditraten zahlt und wie etwaige Einnahmen verteilt werden.
In der Regel wollen die Eheleute jedoch nicht nur die Ehe beenden, sondern auch das gemeinsame Eigentum am Hausgrundstück oder Eigentumswohnung aufheben.
Dabei gibt es folgende Möglichkeiten für die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft:
Verkauf
Ein Verkauf setzt jedoch voraus, dass die Ehegattten sich einig sind, dass das Haus verkauft werden soll. Ist ein Ehegattte damit nicht einverstanden, kann seine Zustimmung nicht eingeklagt werden.
Sofern ein Verkauf erfolgt, werden vom Kaufpreis die Kreditverbindlichkeiten getilgt und ein eventueller Überschuss an die Eheleute ausgezahlt.
Übernahme der Immobilie durch einen Ehegatten
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass einer der Ehegatten den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten erwirbt. Der Kaufpreis besteht dabei in der Übernahme der Kreditverbindlichkeiten. Sind diese geringer als der Wert des Miteigentumsanteils ist noch der Überschuss in Form einer Abfindungszahlung zu zahlen.
Realteilung
Besteht die Möglichkeit, dass die Immobilie in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden kann, kann auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft begründet werden. Dann wäre jeder Ehegatte Alleineigentümer seiner Wohnung.
Übertragung der Immobilie auf gemeinsame Kinder
Im Falle, dass die Kinder minderjährig sind, bedarf es jedoch der Zustimmung durch ein Vormundschaftsgericht.
Teilungsversteigerung
Sofern sich die Ehegatten einvernehmlich über das Schickal der Immobilie überhaupt nicht einigen können, bleibt nur die Möglichkeit der Teilungsversteigerung.
In der Regel ist die Scheidungsimmobilie finanziert und zum Zeitpunkt der Trennung bestehen noch erhebliche Kreditbelastungen.
Allein durch die Übertragung des Miteigentumsanteils enden nicht die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag mit der Bank.
Soweit daher der Miteigentumsanteil an den Ehegatten oder die Kinder übertragen wird, muss auch darauf geachtet werden, dass die Bank bereit ist, den Ehegatten, der seinen Anteil überträgt, aus dem Kreditvertrag zu entlassen.
Dies wird die Bank nur machen, wenn sichergestellt ist, dass der Kredit auch ohne den entlassenen Schuldner weiter getilgt werden kann. Ist daher der zur Übernahme bereite Ehegatte/Kinder finanziell nicht in der Lage, den Kredit alleine zu tilgen, wird die Bank einer Übernahme nicht zustimmen.