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Verfahrenskostenhilfe bei geringen Einkommen

Wer über ein geringes Einkommen verfügt oder Sozialleistungen bezieht, steht bei familiengerichtlichen Verfahren oft vor der Sorge, die anfallenden Kosten nicht tragen zu können.

Genau hier setzt die Verfahrenskostenhilfe (VKH) an. Sie ermöglicht es, ein Verfahren vor dem Familiengericht auch dann zu führen, wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen. In diesem Artikel erfahren Sie verständlich und praxisnah, wer Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, wie die Berechnung erfolgt, welche Pflichten bestehen und worauf unbedingt zu achten ist.

Inhaltsverzeichnis

Was ist Verfahrenskostenhilfe und wer kann es beantragen?

Die Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Unterstützung für Personen mit geringem Einkommen, die ein Verfahren vor dem Familiengericht führen müssen. Sie soll sicherstellen, dass niemand aus finanziellen Gründen auf die Durchsetzung seiner Rechte verzichten muss.

Verfahrenskostenhilfe kann beantragt werden, wenn

  • das Einkommen gering ist oder Sozialleistungen bezogen werden,
  • kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist,
  • und das beabsichtigte Verfahren hinreichende Erfolgsaussichten bietet.

Entscheidend sind immer die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall.

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe – so funktioniert es

Für den Antrag ist das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ auszufüllen. Dieses muss vollständig ausgefüllt und mit entsprechenden Nachweisen (z. B. Einkommensnachweise, Mietvertrag, Unterhaltszahlungen) versehen werden.

Welche Kosten werden übernommen?

Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt:

  • entfallen die Gerichtskosten,
  • die Kosten Ihres beigeordneten eigenen Anwalts werden von der Staatskasse übernommen.

Nicht übernommen werden hingegen die Anwaltskosten der Gegenseite. Verlieren Sie das Verfahren und werden zur Kostentragung verurteilt, müssen Sie diese selbst zahlen.

Beispielrechnung zur Verfahrenskostenhilfe (Stand 2023)

Ausgangslage: Herr Mustermann verfügt über:

  • Nettoeinkommen: 2.100,00 €

  • Unterhalt für Sohn (3 Jahre): 312,00 €

  • Unterhalt für Tochter (7 Jahre): 377,00 €

  • Miete: 600,00 €

  • Geldvermögen: 5.000,00 €

Berechnung:

  • 2.100,00 € Nettoeinkommen

  • abzüglich 552,00 € Freibetrag

  • abzüglich 251,00 € Freibetrag für Erwerbstätigkeit

  • abzüglich 312,00 € Unterhalt Sohn

  • abzüglich 377,00 € Unterhalt Tochter

  • abzüglich 600,00 € Miete

Verbleibendes Einkommen: 8,00 €

Ergebnis: Herr Mustermann erhält Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung.

Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung

Bleibt nach der Berechnung ein höheres einzusetzendes Einkommen, kann die Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungbewilligt werden. In diesem Fall müssen die Kosten in monatlichen Raten (maximal 48 Monate) an die Staatskasse zurückgezahlt werden.

Mitteilungspflichten nach Bewilligung der VKH

Nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe sind Sie verpflichtet,

  • während des Verfahrens und

  • bis 4 Jahre nach dessen Abschluss

jede wesentliche Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert mitzuteilen.

Dazu zählen insbesondere:

  • höheres Einkommen,

  • Wegfall von Belastungen,

  • Änderungen der Wohnanschrift.

Bei laufenden Einkünften müssen Verbesserungen von mehr als 100,00 € brutto angezeigt werden.

Wann kann Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden?

In der Regel fordert das Gericht innerhalb der vier Jahre jährlich Auskunft über Ihre aktuellen Verhältnisse an.

Erfolgt keine Reaktion oder werden Änderungen nicht mitgeteilt, kann:

  • die Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden,

  • und bereits gezahlte Beträge müssen zurückerstattet werden.

Auch bei bewilligter Ratenzahlung sollten Einkommensverschlechterungen unverzüglich gemeldet werden. Das Gericht kann die Raten reduzieren oder vollständig aufheben.

Fazit

Die Verfahrenskostenhilfe bietet eine wichtige finanzielle Absicherung für Menschen mit geringem Einkommen im familiengerichtlichen Verfahren. Entscheidend sind ein korrekt ausgefüllter Antrag, vollständige Angaben und die Einhaltung aller Mitteilungspflichten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung und prüfen Ihre Erfolgsaussichten individuell.

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