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Verfahrenskostenhilfe

Bei einem geringen Einkommen oder Bezug von Sozialleistungen besteht die Möglichkeit, für das Verfahren vor dem Familiengericht Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Dafür ist es notwendig, ein Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und mit den entsprechenden Belegen zu versehen. Das Formular kann im Internet unter dem Link  https://www.mv-justiz.de/static/MVJ/Zentrale%20Formulare/Amtsgerichte/Beratungshilfe/Erklaerung_Verhaeltnisse_Prozess_oder_Verfahrenskostenhilfe.pdf heruntergeladen werden oder Sie erhalten es von uns.

Wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, müssen Sie keine Gerichtskosten zahlen und die Kosten für Ihren beigeordneten eigenen Anwalt werden ebenfalls von der Staatskasse gezahlt. Nicht erstattet werden die Anwaltskosten des Gegners, sofern das Verfahren keinen Erfolg hat und Sie vom Gericht verurteilt werden, die gegnerischen Kosten zu tragen.

Beispiel für eine Berechnung (Stand 2023)

Herr Mustermann hat ein Einkommen von netto 2.100,00 €, zahlt für einen 3 jährigen Sohn 312,00 € sowie eine 7 jährige Tochter 377,00 € Unterhalt. Die Miete beträgt 600,00 €. Sein Geldvermögen beträgt 5.000,00 €.

2.100,00 € Einkommen netto
– 552,00 € Freibetrag
– 251,00 € Freibetrag Erwerbstätigkeit
– 312,00 € Unterhalt Sohn
– 377,00 € Unterhalt Tochter
– 600,00 € Miete

Es verbleibt ein Einkommen von 8,00 €.

Herr Mustermann steht Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu.

Auch wenn bei der obigen Berechnung ein höheres Resteinkommen verbleibt, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung zu erhalten. Dies bedeutet, dass die anfallenden Kosten in Raten (maximal 48) an die Staatskasse erstattet werden müssen.

Sofern Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, sind Sie verpflichtet, dem Gericht während des Verfahrens und 4 Jahre nach der Beendigung des Verfahrens jede wesentliche Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. höheres Einkommen/Wegfall von Belastungen) oder Änderung Ihrer Wohnanschrift unaufgefordert mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften sind Verbesserungen von mehr als 100,00 € brutto mitzuteilen.

In der Regel fordern die Gerichte Sie zudem in den folgenden 4 Jahren jährlich auf, Auskunft über Ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.

Sofern auf eine solche Aufforderung nicht reagiert wird oder eine Mitteilung der geänderten Verhältnisse nicht erfolgt ist, hat dies zur Folge, dass die Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden kann und Sie die erbrachten Zahlungen zu erstatten haben.

Aber auch wenn Ihnen Verfahrenskostenhilfe mit einer Ratenzahlung bewilligt wurde, sollte eine Verschlechterung des Einkommens oder eine Erhöhung der Belastungen dem Gericht umgehend mitgeteilt werden, da es möglich ist, den Verfahrenskostenhilfebeschluss zu ändern und z.B. eine geringere monatliche Rate festzusetzen oder die Ratenzahlung vollständig aufzuheben.

 

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