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Wohnungszuweisung während der Trennung

Bei einer Trennung stellt sich oft die Frage, wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt und wer ausziehen muss. Soweit sich die Eheleute einer Mietwohnung einig sind, wer in der Wohung verbleiben und den Mietvertrag übernehmen soll, ist zu beachten, dass eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten den Vermieter nicht bindet. Will ein Ehegatte rechtsverbindlich aus dem Mietvertrag ausscheiden, muss der Vermieter damit einverstanden sein.

Gibt es Streit, wer während der Trennung in der Wohnung bleiben kann, muss ggf. eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.

Unabhängig von einem Scheidungsverfahren kann jeder Ehegatte beim Getrenntleben oder auch lediglich vor dem beabsichtigten Getrenntleben die Überlassung der gemeinsamen Wohnung oder eines Teils davon zur alleinigen Nutzung während der Dauer des Getrenntlebens verlangen, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Üblicherweise weist das Gericht die Ehewohnung einem Partner bei Gewalttaten und schwerwiegenden Bedrohungen des anderen Ehepartners oder der Kinder zur alleinigen Nutzung zu. In Fällen von Gewaltanwendung ist es zudem ratsam, umgehend die Polizei zu verständigen und Anzeige zu erstatten, da zum einen dadurch die Gewalttat dokumentiert wird und die Polizei auch die Möglichkeit hat, umgehend die gewaltausübende Person der Wohnung zu verweisen und eine Rückkehr bis zu 14 Tagen zu untersagen. In dieser Zeit kann dann das Opfer die Zuweisung der Ehewohnung bei Gericht im Wege einer einstweiligen Anordnung in die Wege leiten.

Ist durch eine gemeinsame Nutzung der Wohnung das Wohl der Kinder gefährdet, kann ebenfalls eine Zuweisung an einen Partner erfolgen. Da ein Umzug die Kinder belastet, wird die Wohnung dem Elternteil zugesprochen, welcher die Kinder betreut.

Weitere Härtefälle neben der häuslichen Gewalt sind Suchterkrankungen mit Auswirkungen auf die Gemeinschaft (z. B. Tätlichkeiten, auch gegen die Kinder, Diebstahl, Suizidversuche, mangelnde Hygiene), Bedrohungen oder die Aufnahme eines neuen Partners in die Wohnung.

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