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Unterhalt für minderjährige Kinder

Die Eltern sind ihren minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig. Sofern die Eltern getrennt leben oder sich trennen und die Kinder überwiegend im Haushalt nur eines Elternteils leben, hat der Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder nicht überwiegend leben, den Unterhalt durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten (Barunterhaltspflicht). Der Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder leben, erbringt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung der Kinder (Betreuungsunterhalt).

Der Kindesunterhalt muss geltend gemacht werden. Rückwirkend kann er nicht gefordert werden, sofern er nicht geltend gemacht wurde.

Ein Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt ist nicht möglich. Eine entsprechende Vereinbarung unwirksam

Die Höhe des zu leistenden Unterhalts für die Kinder richtet sich nach deren Bedarf. Um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten, wurde zunächst vom Oberlandesgericht Düsseldorf eine Unterhaltstabelle als Hilfsmittel entwickelt. Zwischenzeitlich haben die jeweiligen übrigen Oberlandesgerichte entsprechende an die Düsseldorfer Tabelle angelehnte Tabellen entwickelt, die auch über das Internet abrufbar sind.

Die Tabellen sehen zum einen Einkommensstufen vor sowie Altersstufen für die Kinder.

Anhand der Tabelle kann somit nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie dem Alter des Kindes der Unterhaltsbedarf ermittelt werden.

Beträgt z.B. das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 1.901,00 € bis 2.300,00 € und ist der Sohn zwischen 6 bis 11 Jahre alt, so weist die Tabelle einen Unterhaltsbedarf von 528,00 € (2023) aus.

Von diesem Betrag wird noch das hälftige Kindergeld in Höhe von 125,00 € (2023) in Abzug gebracht, sodass sich bei dem Beispiel ein Zahlbetrag von 528,00 € – 125,00 € = 403,00 € (2023) ergibt.

Die Tabellensätze werden jedes Jahr angepasst.

Die Tabellenbeträge gehen zudem von einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber von 2 Kindern aus. Besteht nur für ein Kind eine entsprechende Verpflichtung, kann auch eine Höherstufung durch das Gericht erfolgen.

Dem Unterhaltspflichtigen muss jedoch ein gewisser Betrag verbleiben (Selbstbehalt). Dieser beläuft sich bei Berufstätigen auf 1.370,00 € (2023) und bei Nichtberufstätigen auf 1.120,00 € (2023).

Sofern der Unterhaltspflichtige mehreren Kindern unterhaltspflichtig ist und sein Einkommen abzüglich Selbstbehalt nicht ausreicht, sämtliche Unterhaltsansprüche in voller Höhe zu befriedigen, erfolgt eine Mangelfallberechnung. Das zu verteilende Einkommen wird prozentual auf die Kindern verteilt.

Da die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts entscheidend von der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen abhängt, besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf, dass der Unterhaltspflichtige Auskunft über sein Einkommen erteilen muss. Dies ergibt sich aus § 1605 BGB.

Dieser Anspruch besteht zum einen beim erstmaligen Geltendmachen des Unterhaltsanspruchs.

Weiter besteht ein Anspruch auf Auskunft, sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen geändert haben, z.B. der Unterhaltsberechtigte erfährt, dass der Unterhaltspflichtige eine neue Tätigkeit mit möglichem höheren Einkommen aufgenommen hat.

Zudem besteht auch der Anspruch, alle zwei Jahre auch ohne besonderen Anlass Auskunft zu verlangen zu können.

Ein Arbeitnehmer hat dabei in der Regel Auskunft über seine Einkünfte in den letzten 12 Monate zu erteilen. In der Regel werden die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vorgelegt sowie der Einkommenssteuerbescheid. Bestehen weitere Einkommensquellen, z.B. aus einer Vermietung, sind auch diese Einkünfte anzugeben und zu belegen.

Selbständige haben in der Regel Auskunft über die Einkünfte der vergangenen 3 Jahre zu erteilen.

Der Auskunftsanspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.

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